Politik stärkt Erneuerbare: Die 6 wichtigsten Punkte der EEG-Novelle 2023

Politik stärkt Erneuerbare

In der Sitzung des Bundestages vom 7. Juli 2022 wurde die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Am Tag danach nahm auch der Bundesrat den Entwurf an. Das EEG 2023 ist somit beschlossen und tritt am 1.01.2023 in Kraft. Die Gesetzesnovelle enthält viele Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik in Deutschland. Wesentliche Änderungen finden sich bereits in den ersten Paragrafen wieder, in denen die erneuerbaren Energien in ihrer „besondere Bedeutung “ hervorgehoben werden. Minister Habeck fand dafür auf der Pressekonferenz klare Worte: „Die erneuerbaren Energien liegen künftig im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“

1. Einspeisevergütung, Abschaffung des atmenden Deckels und große Dachanlagen

So steigt die Vergütung für die Überschusseinspeisung von selbst erzeugtem Solarstrom auf

  • 8,60 Cent je Kilowattstunde (Anlagen bis 10 kWp) bzw.
  • 7,50 Cent je Kilowattstunde (Anlagen zw. 10 und 40 kWp).
  • 6,2 Cent je Kilowattstunde bis 1. 000 kWp bei Überschusseinspeisung.

Das bedeutet, dass nun endlich auch große Dachanlagen bis 1 MW Vergütungen beziehen und uneingeschränkt Eigenstrom nutzen können.

Bis zum Jahr 2024 wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe (Degression) pausiert. Außerdem wird der „atmende Deckel“ abgeschafft, durch den bei einem starkem Marktwachstum und damit verbundenen hohen Zubauzahlen die Vergütungsätze schneller sinken. Stattdessen wird ab 2024 jedes halbe Jahr die Vergütung um 1 Prozent sinken.

2. Ausschreibungsmenge

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. Schon in diesem Jahr sollen rund 7 Gigawatt Solarkapazität installiert werden. Dieser Wert soll nach und nach auf 22 GW pro Jahr steigen. Die Volumina werden gleichmäßig auf die PV-Segmente (Eigenheim, Gewerbe, Kraftwerk) aufgeteilt. Ziel ist es, 80 Prozent der deutschen Stromversorgung bis 2030 aus erneuerbaren Energien bereitzustellen.

3. Neue Flächen für PV

Mit der EEG-Novelle sollen auch mehr Flächen für den Bau von PV-Anlagen verfügbar gemacht werden. Dazu gehört, dass die sogenannten Solar-Randstreifen für Autobahnen und Schienenwege von 200 Meter auf 500 Meter erweitert werden.

Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäude, die keine PV-Anlage auf ihrem Hausdach errichten können, bekommen nun die Chance, in ein neues Segment bis zu 20 kWp große Anlagen zu installieren. Die Anlagen können auf Carports oder anderen Gebäuden im Garten installiert werden. Zusätzlich werden die Flächen erhöht, indem die Flächenpotentiale zur Doppelnutzung durch neue Anlagenklassen wie „Agri-PV“, „Moor-PV“, „Floating PV“ oder „Parkplatz-PV“ erschließbar sind.

4. Wegfall der EEG-Umlage

Im Zuge der Novellierung der Bundesregierung wird die EEG-Umlage, die bislang auf den Strompreis aufgeschlagen wurde, vollständig abgeschafft. Zum 1. Juli 2022 sanken die Strompreise durch den Wegfall der EEG-Umlage um 3,72 Cent pro Kilowattstunde.

5. Mieterstrom

Die Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt sollen entfallen. Zudem wird die mengenmäßige Begrenzung der jährlich geförderten Mieterstromprojekte von 100 kWp aufgehoben.

6. Weniger Bürokratie

Mit der Novellierung wird auch die Grenze für die Befreiung von Ertrag- und Gewerbesteuer von 10 auf 30 kWp angehoben. Ebenfalls wird das Erbrecht für Landwirte durch die Zuordnung der Agri-PV zum Grundvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes vereinfacht.

Bei der Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis 30 kWp muss der Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein. Der Anlagenbetreiber sollte das Anschlussbegehren möglichst frühzeitig beim Netzbetreiber abgeben. Dieser muss dann nur noch eine schriftliche Zusage geben.  Der Netzanschluss und die Übermittlung aller Unterlagen sollen künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein.

Ausblick

Bis zum Ende des Jahres hat die Bundesregierung noch weitere Gesetzesvorhaben geplant, die den Ausbau von Solarenergie stärken sollen. Dazu gehört die Umsetzung einer bundesweiten Solarpflicht sowie die Einführung einer Plattform für ein klimaneutrales Marktdesign, bei dem an den Strombörsen nicht mehr allein der Preis, sondern auch der CO2-Ausstoß der Energiequelle berücksichtigt werden soll.

Das neue Gesetzespaket hat der Solarwirtschaft einige Fesseln abgenommen und liefert ein positives Signal für die Zukunft. Es ist zu hoffen, dass die Bundesregierung diesen Weg konsequent weitergeht, um die gesteckten Klimaziele für Deutschland zu erreichen.

11 Kommentare
  1. Wolfgang Wegmann
    Wolfgang Wegmann sagte:

    Hallo Frau Christiane Keim, vielen Dank für ihre stets promte Reaktion.
    Aber was soll man jetzt mittlerweile noch von diesen Aussagen der SMA AG halten.
    Wird so ein Block gemacht, mit dem Bewusstsein, dass richtige Inhalte über gesetzliche, rechtskräftige Grundlagen der Vergütung (also dem Geschäftsmodel der deutschen PV) Nebensache sind?
    Ich kann das kaum noch nachvollziehen und es macht mich traurig wie hier SMA öffentlich agiert.

    Antworten
    • Christiane Keim
      Christiane Keim sagte:

      Hallo Herr Wegmann,

      wir möchten uns bei Ihnen entschuldigen, dass Sie so lange auf eine Rückmeldung warten mussten und wir Sie gleich mehrfach vertröstet haben.
      In der Regel werden Kommentare sehr zeitnah beantwortet; in Ihrem Fall leider nicht.
      Es tut uns sehr leid und wir hoffen, dass wir Ihre Frage umfassend beantworten werden.

      Tatsächlich sind die Angaben zu den Vergütungssätze nicht vollständig.
      Wir beziehen uns im Beitrag auf den § 48.2 (Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind). Im EEG 2023 gibt der Gesetzgeber zwei Vergütungssätze an. Zum einen für Eigenverbrauch und zum anderen für Volleinspeisungen (jeweils als Staffelvergütung bis10kW, 40kW, 100kW, 300kW, 400kW, 750kW und 1MW).
      Die Vergütung für Volleinspeisung finden Sie ebenfalls im EEG 2023 §48.
      Weiter finden Sie im EEG2023 unter §53 den Zusatz: “Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
      0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gern melden.
      Bitte berücksichtigen Sie, dass SMA mit Beginn der Feiertage Betriebsruhe hat. Wir sind am 02.01.2023 wieder da.

      Schöne Weihnachten und alles Gute für 2023
      C. Keim

      Antworten
      • Wolfgang Wegmann
        Wolfgang Wegmann sagte:

        Besten Dank für Ihre gute Klarstellung.
        mit sonnig geladenem Gruß Wolfgang Wegmann

      • Christiane Keim
        Christiane Keim sagte:

        Hallo Herr Wegmann,

        danke für das nette Feedback – und vielen Dank auch nochmal für Ihre Geduld bei der Beantwortung Ihrer Anfrage.

        Beste Grüße
        C. Keim

  2. Chris Kistela
    Chris Kistela sagte:

    stimmt das, dass ab dem 1.1.2023 Die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer auf alle PV/Regenerative Energie Komponenten entfallen wird?
    wäre doch ein schönes weiteres Gesetzesvorhaben unter der Rubrik „Ausblick‘
    Grüße
    C.Kistela

    Antworten
    • Christiane Keim
      Christiane Keim sagte:

      Hallo Herr Wegmann,

      vielen Dank für Ihre Nachricht.
      Unsere Kolleg*innen vom Newsletter-Team werden sich dazu bei Ihnen melden.

      Beste Grüße
      C. Keim

      Antworten
      • Wolfgang Wegmann
        Wolfgang Wegmann sagte:

        Danke – nun, Mitte November, könnte doch eine gute Zeit gekommen sein, für Ihre Verbesserung 😉

      • Christiane Keim
        Christiane Keim sagte:

        Hallo Herr Wegmann,

        vielen Dank für die Erinnerung – Thema wird bearbeitet.

        Beste Grüße
        C. Keim

  3. Johann Konrad
    Johann Konrad sagte:

    Guter Newsletter.

    Ist es richtig das bei größeren Anlagen , beispielsweise 300 kWp Aufdach mit Eigenverbrauch kein Erzeugungszähler gesetzt werden muß, da die Umlage ja weggefallen ist?

    Antworten
  4. Reiner Bauknecht
    Reiner Bauknecht sagte:

    Die Pv Einspeisung gehört an den Börsenstrompreis gekoppelt. Der eingespeiste Strom wird am Jahresende mit den entsprechend Kosten für die gebrachten Leistungen verrechnet.

    Antworten

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